Das kluge Testament – kein Streit in der Familie

Das kluge Testament – kein Streit in der Familie

Die meisten Menschen wissen, wie wichtig es ist, Regelungen für „die Zeit danach“ zu treffen und sie wissen auch meistens genau, was sie regeln wollen. Es gibt viele Ratschläge in allgemein zugänglichen Ratgebern, im Internet etc.
Wenn man sich schon zur Abfassung einer letztwilligen Verfügung entschlossen hat, dann will man wirklich alles in seiner Macht stehende tun, um im Ernstfall den Partner, die Kinder/ Tiere gut versorgt zurücklassen zu können und/ oder sein Vermögen einem guten Zweck zuzuführen. Eben dieses beruhigende Gefühl, dass, wie es früher auf dem Land hieß, man „sein Feld bestellt hat“. Denn zu dem Verlust, der eintritt, sollte nicht noch eine Auseinandersetzung mit den Angehörigen um das Erbe kommen.
Aus der Praxis der Erbstreitigkeiten: Ehegatten setzen sich häufig gegenseitig zu Erben ein, z.B. nach „Musterentwürfen“ eines sog. „Berliner Testamentes“ (das es so im Gesetz schon gar nicht mehr gibt!). Der Wunsch ist, dass der Andere gesichert ist und zum Verlust des Gatten nicht noch eine Erbauseinandersetzung mit den Kindern kommt. Ein verständlicher Wunsch. Dabei wird zum Teil nicht beachtet, dass Kinder grundsätzlich einen Pflichtteilsanspruch haben. Das bedeutet, dieser Geldanspruch m u s s auf jeden Fall berücksichtigt werden. Es ist allerdings möglich, durch entsprechende Klauseln zu bestimmen, dass zumindest nach dem Tode des Erstversterbenden keine Forderungen dieser Art gestellt werden. Sonst kann es nicht nur zu Streit in der Familie, sondern auch zu finanziellen Engpässen kommen.
Für den Fall, dass Ehegatten sich gegenseitig einsetzen wollen, ist es von grundlegender Bedeutung, ob Formulierungen gewählt werden, die eine strenge und absolute Wechselbezüglichkeit beinhalten. Die Ehepartner können grundsätzlich entscheiden, ob nach dem Tode des Einen der Andere frei über das Vermögen und andere Regelungen bestimmen kann, etwa auch erneut testieren, oder hingegen streng an die gemeinsam getroffene Regelung gebunden ist. Sehr zum Entsetzen des Ehegatten. Es ist nicht mehr möglich, der Tatsache, dass sich in der Familie, meist von Seiten der Schwiegerkinder und deren Familien, keiner mehr gekümmert hat, auch testamentarisch Rechnung zu tragen.
Ein weiterer Streitpunkt sind fehlende Einsetzungen von Ersatzerben, für den Fall, dass beispielsweise unser Sohn/ unsere Tochter vor uns versterben sollte. Wir machen es unseren Lieben auch einfacher, wenn wir die Frage einer Organ- und/ oder Gewebeentnahme ausdrücklich verneinen oder bejahen. So wie Sie an Ihre liebsten nächsten Angehörigen denken, so kann dies auch für Ihre Haustiere gelten, die Ihnen ans Herz gewachsen sind. Auch hier ist jede Regelung möglich. Wichtig ist nur, dass sie Beizeiten getroffen wird.
Es kann – fast – alles geregelt werden, was jemand möchte. Wichtig ist, wie gesagt, dass eine klare und damit rechtswirksame Formulierung gewählt wird. Denn: wer unklar formuliert und/ oder die Form nicht beachtet, braucht in aller Regel gar kein Testament zu machen.
Sie wollen Geld sparen? Dann lassen Sie sich durch eine/n spezialisierte/n Anwältin/ Anwalt beraten und den Text entwerfen.

NICHS IST AUCH NICHTS WERT ODER: VORSORGEVOLLMACHTEN IN DER PRAXIS 08/2012

“Nichts ist auch nichts wert“. Etwas, was man umsonst, also für “nichts“ bekommen hat, ist auch in diesem Sinne “nichts wert“, dass man daraus keine Ansprüche herleiten kann, schon gar nicht auf Haftung und nicht einmal auf Wirksamkeit.
Nach wie vor haben nur ca. 19 % eine Vorsorgevollmacht. Wieviel davon überhaupt Rechtswirksamkeit entfalten, ist nicht bekannt
Soweit zur Theorie.

NUN ZUR PRAXIS:

Der nachfolgende stark verfremdete Fall aus der Praxis ist schon einmal beispielhaft veröffentlicht worden .worden: Ein Mandant, ca. Mitte 60, hatte sich an das Anwaltsbüro Ruß-Bindernagel um Hilfe gewandt: seine gleichaltrige Frau hatte wie jedes Jahr mit Freundinnen eine Reise unternommen, dieses Mal in Form einer längeren Kreuzfahrt. Beide waren pensionierte Lehrer, beide gut situiert bis wohlhabend, besaßen ein Haus und ein gutes Einkommen. Sie fühlten sich auch sonst gesichert, hatten sich in kostenlosen Vorträgen und durch kostenlose Formulare über die Thematik Vorsorgevollmachten, sog. Patientenverfügungen informiert, und sich das für sie nach Ihrer Auffassung passende dann kostenfrei von ihrem Hausarzt geben lassen.

Die Ehefrau des Mandanten hatte auf See einen Hirnschlag erlitten. Sie musste sofort an das Festland ins Krankenhaus gebracht werden. Dieses verlangte vor Aufnahme eine Zahlung von EUR 30.000,00 als Sicherheit , zahlbar sofort. Diesen Betrag konnte sich der Mandant noch in der Familie und von Freunden leihen, so dass seine Frau sofort an Land gebracht und in der Spezialklinik aufgenommen wurde. Dort stellte sich die Notwendigkeit einer sofortigen Operation heraus gegen Vorauszahlung von weiteren EUR 50.000,00. Das kinderlose Ehepaar war, wie gesagt gut situiert, das Einfamilienhaus lastenfrei. Es wäre also möglich gewesen, diesen Betrag im Eilverfahren vor dem Hintergrund der Sicherung durch die Immobilie von der Bank zu erhalten.

Die Hausärztliche Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung sagte darüber gar nichts.

Das Anwaltsbüro konnte im Eilverfahren vor dem Vormundschaftsgericht erreichen, dass das Gericht –anstelle der Ehefrau –die Genehmigung zur Belastung der Immobilie erteilte.
Allein das Bankinstitut verweigerte nach wie vor seine Zustimmung, mit der Begründung, die Hausärztliche Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sei keine Legitimation. Eine zwar vorliegende, allgemein übliche Bankvollmacht reichte nicht aus. Eine Generalvollmacht war in Verbindung mit der Vorsorgevollmacht eben nicht erteilt worden.
Es verging wertvolle Zeit. Die Frau war bereits ins Koma gefallen, sie konnte noch nach Deutschland transportiert werden und hat seitdem das Bewusstsein nicht mehr erlangt.
Der Ehemann war und ist aus ganz persönlichen Gründen nicht in der Lage, die rechtliche Betreuung seiner Frau zu übernehmen, so dass ein amtlicher Betreuer bestellt wurde. Die Kosten dafür – und leider geht es eben auch immer um Kosten –
belaufen sich auf mehrere Tausend Euro im Jahr, zu zahlen vom Ehemann.

Es ist schwer zu beurteilen, ob der Frau medizinisch hätte geholfen werden können. Sicher ist allerdings, dass durch eine juristisch einwandfreie Formulierung einer umfassenden General-/ Vorsorgevollmacht mit Betreuungs -und Patientenverfügung zumindest schneller hätte gehandelt werden können.
Der Satz “Nichts ist auch nichts wert“ gewinnt hier bitteren Ernst.

Der Slogan des deutschen Anwaltsvereins : “Vertrauen ist gut, Anwalt ist besser“.

PATIENTENVERFÜGUNG, ORGANSPENDE UND DER DIGITALE TOD

– Aktuell versenden die Krankenkassen derzeit für alle Versicherten Organspendeausweise mit Informationen zu Organ- und Gewebespenden. Der Gesetzgeber möchte die Organ- und Gewebespende fördern. Vor diesem Hintergrund wird auch hier darauf hingewiesen, dass eine eventuelle Festlegung sowohl im Organspendeausweis als auch in der Patientenverfügung identisch sein sollte.
Weitere Informationen – aus dem Blickwinkel des Gesetzgebers- erhalten Sie bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (Tel. 0800 90 40 400) sowie im Internet unter www.Organspende-Info.de. Darüber hinaus können Sie sich bei Fragen bspw. wegen einer Patientenverfügung an auf Vorsorgerecht spezialisierte Anwältinnen wenden.

– Der Tod im Internet und das digitale Erbe: Was geschieht mit Accounts von Email-Diensten oder sozialen Netzwerken beim Versterben des Nutzers, aber auch -zunächst noch wichtiger – bei Entscheidungsunfähigkeit desselben; und sei es nur vorübergehend. Allein Facebook zählt mittlerweile über 800 Millionen Nutzer. Welche Regelungen finden sich in den Nutzungsbedingungen der Provider? Sind elektronische Dienste zu empfehlen, die für den Todesfall Passwörter speichern für dort benannte Personen. Gilt dies auch für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit, entsprechend einer Generalvollmacht? Umfasst eine bereits erteilte Generalvollmacht nicht auch die Regelung digitaler Geschäfte? Oder sollte – wie im Netz angeboten – eine digitale Vorsorgevollmacht erstellt werden? Wer soll im Fall des Falles über Accounts, Passwörter etc. verfügen dürfen? Meint „ das Netz“ nicht begrifflich hier eher die Generalvollmacht als die Vorsorgevollmacht? Der Deutsche Erbrechtstag der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht widmete sich diesem Thema mit intensiven Beiträgen. Über Weiteres wird an dieser Stelle berichtet.
– Ähnliche Themen: Podcast der Deutschen Anwaltauskunft. Kurz dazu aus der Rechtsprechung: Kunde muss nicht zahlen. Bei neuen Handys darf der Käufer davon ausgehen, dass die Navigationssoftware aktuell ist.
– Die Registrierung Ihrer General -u. Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung beim Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) der Bundesnotar-kammer Berlin hat sich weiterhin sehr gut bewährt. Das Anwaltsbüro Ruß- Binder-nagel ist dort bereits seit Beginn institutioneller Nutzer und gibt als Service für seine Mandanten an diese “Vorsorgekarten“ heraus mit allen notwendigen Angaben wie Vollmachtgeber, Bevollmächtigte mit jeweiligen Adressen , und eben die Registrier-ungsnummer beim ZVR. Diese werden von den Mandanten meist im Portemonnaie mitgeführt, sind also im „ Fall des Falles“ gleich zur Hand und geben ihnen nach eigenem Bekunden eine große Sicherheit!

Testament, Erbvertrag, Schenkung

Die meisten Menschen machen kein Testament. Sie denken „das hat noch Zeit“. Es sind über 70% der Menschen in Deutschland, die so denken. Und zwar so lange, bis keine Zeit mehr dafür ist. In diesem Falle regelt der Staat, wer das Hab und Gut erben wird: Im Bürgerlichen Gesetzbeuch, Buch 5 ist genau festgelegt, in welcher Reihenfolge wer wie viel erbt.
In manchen Fällen erbt der Staat allerdings gleich selbst. Wie gesagt, wenn kein Testament vorliegt.
Durch ein Testament kann und soll vermieden werden, dass Streit unter den Erben entsteht, sondern dass der Nachlass so verteilt wird, wie es sich der später Versterbende vorgestellt und gewünscht hat. Streit entsteht häufig dadurch, dass die meisten Erbfälle in eine Art „Zwangsgemeinschaft“ münden, also eine Erbengemeinschaft aus zwei oder mehr Hinterbliebenen. Ohne Testament heißt das: Allen gehört alles. Und so müssen sich alle drüber einig werden, wie sie das Erbe verteilen. Dabei geht es buchstäblich um Alles. Vermögen und Schulden gehen als Ganzes, d.h. ungeteilt, auf die Gruppe der Erbengemeinschaft über. Der gesamte Nachlass, vom Grundstück bis zur Kaffeekanne, gehört allen Erben gemeinsam und sie können darüber auch nur gemeinschaftlich verfügen.
Keine andere Gruppe streitet sich so heftig, so lang andauernd und so häufig wie Erben. In den meisten Fällen hängt es damit zusammen, dass ein Testament fehlt. Oder dass in einem privatschriftlichen Testament keine klaren Verfügungen getroffen werden. Wer ein Testament verfasst, kann beispielsweise festlegen, wie die Erben den Nachlass verteilen sollen. In diesem Falle kann eine Teilungsanordnung getroffen werden; das hilft, Streitereien zu vermeiden. Streit entsteht auch dann, wenn in einem selbstverfassten Testament die gesetzliche Erbfolge nicht beachtet ist, besonders wenn ein Pflichtteilsanspruch übersehen wurde. Den nahen Angehörigen – Kindern und Ehepartnern – steht vom Gesetz her ein Pflichtteil zu, wenn sie im Testament nicht bedacht wurden. Auch die Enkel oder sogar die Eltern können unter Umständen noch einen Pflichtteil geltend machen. Dieser beträgt die Hälfte von dem, was der gesetzliche Erbe ohne Testament bekommen hätte. Der Pflichtteil muss dann in Geld ausgezahlt werden. Dies führt häufig nicht nur zu Streit, sonder oft zu einer echten finanziellen Notlage: So z.B., wenn eine Immobilie zwangsverkauft werden muss, weil der Erbe, beispielsweise ein Kind aus der ersten Ehe des nun Verstorbenen, den Pflichtteilsanspruch nicht zahlen kann. Gerade diese Immobilien, in den meisten Fällen der einzige werthaltige Besitz, sind dazu gedacht gewesen, die finanzielle Alterssicherung darzustellen.
Auch in diesen Fällen kann durch eine fachkundige Beratung und ein entsprechendes Testament oder einen Erbvertrag vieles Beizeiten geregelt werden.
Schenken statt Vererben: Wenn man Einfluss darauf nehmen möchte, wer was von seinem Vermögen erhalten soll, kann Teile davon noch zu Lebzeiten verschenken. Diese Möglichkeit wird auch genutzt, um den Angehörigen im Falle der Erbschaft eine möglicherweise hohe Steuerlast zu ersparen – ein wichtiger Punkt für Unverheiratete und eingetragene Lebenspartner. Bekannt ist dieses Modell bei Grundstücken, Immobilien insgesamt. Es ist aber genauso möglich und wird auch so gehandhabt, das bewegliche Vermögen, also angefangen vom Pkw, Mobiliar, Gemälde, Schmuck etc. Beizeiten zu verschenken und sich daran das volle Nutzungsrecht zu erhalten.

„Umfassende juristische Vorsorge auch für Kinder“ vom 18.10.2012

Wie notwendig eine umfassende juristische Vorsorge für den Fall ist, dass man selbst – wenn auch vorübergehend – nicht die notwendigen Entscheidungen treffen kann, ist den meisten Senioren heute bekannt, wenn auch viele keine wirklich rechtswirksame Verfügung getroffen haben.

Zunehmend gerät in diesem Zusammenhang die Regelung des Sorgerechts, soweit möglich, in das Blickfeld. Es geht u.a. darum, dass die einzelnen Partner regeln wollen, was für den Fall geschieht, dass jemand entscheidungsunfähig sein sollte. Wer soll dann das Sorgerecht ausüben?
Besonders wichtig erscheint es Partnern in sog. Patchwork – Familien .Viele wollen dann eben nicht, dass der leibliche Elternteil das anteilige Sorgerecht erhält, sondern vielmehr der neue Partner, mit dem das Kind ja jetzt zusammenlebt.

Selbstverständlich kann den Entscheidungen des Vormundschaftsgerichts nicht vorgreifen, aber dieses sieht, dass der Einzelne sich mit dem Thema nicht nur befasst, sondern klare Wünsche geäußert hat.
Dies gilt für den Fall, dass man für längere Zeit nicht in der Lage ist, das Sorgerecht auszuüben. Wobei in die Überlegungen mit einbezogen werden sollte, dass b e i d e
Elternteile – beispielsweise aufgrund eines gemeinsamen Unfalles – entscheidungsunfähig sind. Wer soll dann an ihrer Stelle die notwendigen Entscheidungen treffen? Diese Regelung können sie beizeiten treffen, im Rahmen einer umfassenden Vorsorgevollmacht oder als Einzelbestimmung. Dies gilt zu Lebzeiten.

Wenn hingegen ein Elternteil oder gar beide Eltern versterben sollten, müsste eine entsprechende Verfügung im Testament formuliert sein.

Regeln SIE Ihr Erbe, bevor es ANDERE tun

Sie arbeiten ein Leben lang. Sie wägen jede größere Anschaffung ab und pflegen, was Ihnen lieb und teuer ist. Warum sollte Ihnen egal sein, was nach Ihrem Tod damit geschieht? Doch ohne ein rechtmäßiges Testament kommt es neben der Trauer um den Verstorbenen häufig auch noch zum Streit unter den Hinterbliebenen – ganz gleich, ob es um ein großes Vermögen, eine Villa am See oder um Omas Familienring geht. Deshalb : Regeln Sie ihr Erbe, bevor es andere tun. Durch rechtzeitige Vorsorge mit anwaltlicher Hilfe können Sie sich und Ihren Angehörigen Ärger und auch Kosten sparen.
In Deutschland werden jedes Jahr bis ca. 150 Milliarden Euro vererbt. Doch fehlt der letzte Wille, wird häufig gestritten. So müssen die Gerichte über die Aufteilung des Erbes entscheiden, da Testamente fehlen oder fehlerhaft sind. Wer nach dem Gesetz zuerst erbt und andere Verwandte ausschließt, sagt Ihnen Ihr Anwalt:
– Wie sichere ich meinen Ehepartner ab?
– Wie verhindere ich, dass die Kinder vor dem Tod meines Ehepartners ihren Erbteil verlangen?
– Wie sichere ich umgekehrt meine Kinder ab, wenn mein Ehepartner wieder heiratet?
– Wer beerbt meine Erben? Sind es wirklich die Personen meiner Wahl?
– Kann ich verhindern, dass Ansprüche auf den Pflichtteil geltend gemacht werden?
– Wie bedenke ich meinen Lebensgefährten und andere Menschen, die für mich gesorgt haben?

Gerade bei Ihrem letzten Willen besonders wichtig: Ihr Anwalt ist zur absoluten Verschwiegenheit verpflichtet. Anders als ein Notar ist ein Anwalt parteiisch nur für Sie Bei allem wird er immer im Auge behalten, was IHNEN wichtig ist: Die Umsetzung Ihres Willens und die Vermeidung von Auseinandersetzungen unter den Erben.
Selbstverfasste Testamente verursachen erfahrungsgemäß fast immer Streit unter den Erben – die Klärung dauert oft Jahrzehnte und verschlingt viel Geld! Dabei sind es selten Habsucht, sondern eher die unterschiedlichen „Lesarten“ des Testaments, die für Zank sorgen und den Gang zum Kadi unvermeidbar machen.
Ohne eindeutiges Testament gibt es also meistens jede Menge Ärger. Ihr letzter Wille gehört deshalb in die Obhut Ihrer Anwältin oder Ihres Anwalts. Testament, gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag stehen zur Wahl. Ihre Anwältin weiß, mit welchen rechtlichen Mitteln Sie Ihre individuellen Vorstellungen verwirklichen können. Das reicht von Ihren Ideen zur Unternehmernachfolge über die Grabpflege bis zur Betreuung Ihrer Hunde und Katzen. So können Sie tatsächlich vorsorgen, indem Sie regeln, bevor es andere tun.

SENIORENRECHT

Rechtliche Grundsätze und Vorschriften durchdringen immer mehr unseren Lebensalltag. wobei das Recht immer spezialisierter wird. Das heißt zum einen, dass man den Durchblick behalten muss, zum anderen ist dies eine Chance, gezielt und entsprechend der eigenen Bedürfnisse zu handeln.
Die Spezialisierung wird u.a. deutlich am relativ neuen Rechtsgebiet “Senioren-recht“. Entsprechend des demografischen Wandels unserer Gesellschaft umfasst dieses Elemente aus dem Familienrecht, Erbrecht, Sozial- und Ver-sicherungsrecht sowie Steuerrecht, immer aus dem Blickwinkel der speziellen Anliegen der älteren Menschen.
Der Deutsche Seniorenrechtstag am 27.4.2013 in Berlin, zu dem Die Deutsche Anwaltsakademie u.a. die Mitglieder der AG Erbrecht eingeladen hat, behandelt rechtliche Fragen in Bezug auf soziale, steuerliche und medizinische Aspekte, z.B. zu Pflege, Versicherung und Betreuung; wobei Problematiken ineinander-greifen, so dass eine Spezialisierung sinnvoll ist.
Das Anwaltsbüro Ruß-Bindernagel in Oberneuland hatte sich schon sehr früh dem Anliegen Seniorenrecht zugewandt, u.a. um für die Mandanten zur Vermeidung von Betreuungen umfassende rechtliche Vorsorge zu treffen. Die TV- Sendung “ Maischberger: Entmündigt- Albtraum Betreuung “ hat jüngst eindrucksvoll einige bittere Erfahrungen mit Betreuung gezeigt. Sicher mag sich nicht jeder mit diesem Thema befassen, oder ist der Meinung, das würde ihn nicht betreffen.
Nach wie vor ist aber nicht allen bekannt, dass es nur zwei Möglichkeiten gibt, für einen anderen erwachsenen Menschen Entscheidungen zu treffen, nämlich wenn dieser unter Betreuung steht oder wenn man eben eine Vorsorge- oder Generalvollmacht hat. Angehörige haben eben nicht automatisch das Recht dazu, auch nicht Eheleute füreinander !
Dabei ist es vielen Menschen ein dringendes Anliegen, eine selbst bestimmte Versorgung in allen Lebensphasen zu sichern. Nach wie vor ist das Thema Patientenverfügung hoch aktuell .Es ist durchaus möglich, eine umfassende Vorsorgevollmacht so abzufassen, dass Ärzte sich an diese vorformulierten Behandlungswünsche halten müssen. Damit erhält das Selbstbestim-mungsrecht des Menschen in allen Lebensphasen einen gesetzlichen Status. Über eine Patientenverfügung hinaus ist es notwendig, gleichzeitig Vorsorge in finanziellen Angelegenheiten / Generalvollmacht sowie Betreuungsvollmacht zu treffen.
All diese Fragen sind juristischer Natur. Wenn Sie unsicher sind, ob und welche Vollmachten Sie für Ihr selbst bestimmtes Leben bei einem plötzlichen Unfall o. ä. haben müssen und welche tatsächlich rechtswirksam sind, sollten Sie sich an eine Anwältin oder einen Anwalt wenden, die/ der auf diesem Gebiet, d.h. dem Seniorenrecht , spezialisiert ist.

Vererben heißt Zeichen setzen

… es blüht hinter uns her.“( Hilde Domin )

Juristerei und Dichtkunst kommen da zusammen, wo bei letztwilliger Verfügung, Testament, Erbvertrag, aber auch bei lebzeitigen Schenkungen, wohltätige Organisationen bedacht werden.
Die Deutschen sind bekanntlich weltweit an erster Stelle, wenn in großen Aktionen für soziale Belange, für die Beseitigung aktueller Notsituationen gespendet werden kann. Dem entsprechend ist uns anwaltlichen Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltsvereins bekannt, dass ebenfalls eine große Bereitschaft auszumachen ist, bei Verfügungen von Todes wegen die sozialen Belange und Bedürfnisse anderer zu bedenken. D.h. eben Spuren zu setzen, Zeichen zu hinterlassen, einfach Gutes zu tun.
Das kann in Form von Zuwendungen unterschiedlichster Art und juristischer Gestaltung sein:
Durch die Einrichtung eines so genannten Vermächtnisses ist es möglich, dritte Personen oder eben auch gemeinnützige Vereine mit Zuwendungen zu bedenken.
Eine Stiftung wird als Rechtsform dann gewählt, wenn relativ große Vermögen oder Teile davon, die der Stifter erhalten will und deren Einkünfte dann einem ganz bestimmten Zweck dienen werden. Dieser Zweck ist in der Stiftungsurkunde bestimmt. Der Zweck ist häufig gemeinnütziger Art, oft sind es kulturelle, soziale oder wissenschaftliche Stiftungszwecke.
Die Sonderform einer Stiftung ist die Familienstiftung. Damit ist es möglich, ein Vermögen über mehrere Generationen in einer oder mehreren großen Familien zu binden.
Dieses Vorgehen entspricht unserer Idee vom „dynastischem Reichtum“, wie Bill Gates, einer der weltweit größten Stifter es nennt. D.h. nach Gates: „Wenn ich es von meinen Eltern bekommen habe, dann sollen es meine Kinder von mir bekommen“. Diese Idee vom dynastischen Reichtum ist nach Gates und anderen Stiftern, die aus großem persönlichem Vermögen stiften, das entscheidende Hindernis bei der Anlage von großem Stiftungskapital. Sicher bedeutet dies auch für uns ein grundsätzliches Umdenken. Folgerichtig schreibt das Ehepaar Gates in seinem Testament fest, dass sein gesamtes Erbe 20 Jahre post mortem für wohltätige Zwecke verbraucht sein muss.
Eine Möglichkeit, seine Lieben sowohl großzügig zu bedenken, als auch Gutes zu tun, ist die so genannte Zustiftung. Eine Zustiftung kann sowohl zu Lebzeiten vorgenommen werden als auch von Todes wegen, wie eine Art Vermächtnis bestimmt werden. Das Besondere daran ist, dass durch eine Zustiftung das Gründungskapital, d.h. das Stammkapital der Stiftung erhöht wird. Man wird also – wenn also auch einem kleineren Rahmen – zu einem Stifter bzw. zu einer Stifterin.

Es gibt viele Stiftungen für Menschen, die etwas Gutes tun wollen und selbst keine Stiftung gründen wollen, so gibt es je nach Intention für kulturelle Belange, für den Tierschutz oder für die Förderung von Kindern und Jugendlichen. Je nach Ausrichtung kann man sich dafür entscheiden, wo man Spuren hinterlassen möchte. Es gibt große Stiftungen, wie DGzRS, dann eine bremische Stiftung, wie das Haus Seefahrt, national und international: SOS-Kinderdorf oder beispielsweise für Kinder und Jugendliche tabea, die diakonische Stiftung der Kirchengemeinde Oberneuland.
Es gibt Menschen, die lieber einer großen Stiftung zukommen lassen wollen oder aber gerade einer relativ neu gegründeten, in ihrer räumlichen Nähe, wo sie tatsächlich schon zu Lebzeiten Kontakt pflegen können.

Kein Betreuer : Patientenwünsche sind bindend

Es ist ein dringendes Anliegen, eine selbst bestimmte medizinische Behandlung in allen Lebensphasen und ganz besonders in der letzten zu sichern. Nach wie vor besteht eine Verunsicherung hinsichtlich der Abfassung.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat 2003 ein richtungweisendes Urteil zur Gültigkeit von Patientenverfügungen erlassen hat, welches grundsätzlich noch Bestand hat. Neu mit der Änderung des Betreuungsrechts in 2009 ist, dass nunmehr g e s e t z l i c h festgelegt ist, dass Patientenverfügungen, die schriftlich und konkret abgefasst sind, bindend sind. Die Ärzte müssen sich dann, wenn der Patient seinen Willen nicht mehr selbst kundtun kann, an diese vorformulierten Behandlungswünsche halten. Damit erhält das Selbstbestimmungsrecht des Patienten in allen Lebensphasen einen gesetzlichen Status.

Die Frage ist bei vielen:.

Was kann ich alles verfügen? Es ist wichtig, sich so bestimmt wie möglich zu äußern. Wenn einem eine bestimmte Behandlung oder auch Nichtbehandlung am Herzen liegt, sollte man das festhalten. Was viele eben nicht wissen: Man kann nicht nur festlegen, was alles unterlassen werden soll, sondern auch was man ausdrücklich wünscht. Beispielsweise die Verlegung in ein Hospiz, das lebenserhaltende Maßnahmen abgesetzt werden sollen, oder dass eine bestimmte Schmerztherapie angewandt werden solle.

Wie konkret soll die Verfügung sein? Pauschale Formulierungen lassen viel Raum zur Interpretation.. Und zwar genau dann, wenn eine Verfügung nicht ausreichend klar formuliert wurde und auf der anderen Seite dringender ärztlicher Handlungsbedarf besteht. In diesen Fällen kommt es immer wieder dazu, dass dann doch ein Betreuungsverfahren eingeleitet werden muss. Der Verweis auf so genannte „Apparatemedizin“ darf durchaus sein, da jeder weiß, was mit diesem Schlagwort gemeint ist. Es sollten aber noch weitere konkrete Vorgaben gemacht werden, die dem Arzt das Handeln erleichtern. Nach der Erfahrung in der Praxis ist es kaum einem Krankenhausarzt zuzumuten, im – unterstellten – Notfall eine fünfseitige Verfügung mit Kästchen und Kreuzen durchzu“arbeiten“.

Wann ist meine bestehende Patientenverfügung nicht gültig und was geschieht dann? In der sog. ersten Generation der Patientenverfügungen wurde festgelegt, was an ärztlichen Behandlungen gesichert sein solle. Allerdings nicht, wer dies dann für durchsetzen soll im Ernstfall. All diese Patientenverfügungen sind schlichtweg ungültig.

Es gibt nur zwei Möglichkeiten, für einen erwachsenen Menschen Entscheidungen zu treffen: Entweder liegt eine rechtswirksame Vollmacht vor oder es wird erforderlichenfalls ein Betreuer bestellt. Die Kosten für einen Betreuer können mehrere Tausend Euro pro Jahr betragen und sind meist von den Angehörigen zu tragen.

All diese Fragen sind juristischer Natur. Wenn Sie unsicher sind, ob und welche Vollmachten Sie für Ihr selbst bestimmtes Leben bei einem plötzlichen Unfall o. ä. haben müssen und welche tatsächlich rechtswirksam sind, sollten Sie sich an eine Anwältin oder Anwalt wenden, die hier spezialisiert ist.

 

Der Slogan des deutschen Anwaltvereines ist „Vertrauen ist gut, Anwalt ist besser“.