PATIENTENVERFÜGUNG, ORGANSPENDE UND DER DIGITALE TOD

– Aktuell versenden die Krankenkassen derzeit für alle Versicherten Organspendeausweise mit Informationen zu Organ- und Gewebespenden. Der Gesetzgeber möchte die Organ- und Gewebespende fördern. Vor diesem Hintergrund wird auch hier darauf hingewiesen, dass eine eventuelle Festlegung sowohl im Organspendeausweis als auch in der Patientenverfügung identisch sein sollte.
Weitere Informationen – aus dem Blickwinkel des Gesetzgebers- erhalten Sie bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (Tel. 0800 90 40 400) sowie im Internet unter www.Organspende-Info.de. Darüber hinaus können Sie sich bei Fragen bspw. wegen einer Patientenverfügung an auf Vorsorgerecht spezialisierte Anwältinnen wenden.

– Der Tod im Internet und das digitale Erbe: Was geschieht mit Accounts von Email-Diensten oder sozialen Netzwerken beim Versterben des Nutzers, aber auch -zunächst noch wichtiger – bei Entscheidungsunfähigkeit desselben; und sei es nur vorübergehend. Allein Facebook zählt mittlerweile über 800 Millionen Nutzer. Welche Regelungen finden sich in den Nutzungsbedingungen der Provider? Sind elektronische Dienste zu empfehlen, die für den Todesfall Passwörter speichern für dort benannte Personen. Gilt dies auch für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit, entsprechend einer Generalvollmacht? Umfasst eine bereits erteilte Generalvollmacht nicht auch die Regelung digitaler Geschäfte? Oder sollte – wie im Netz angeboten – eine digitale Vorsorgevollmacht erstellt werden? Wer soll im Fall des Falles über Accounts, Passwörter etc. verfügen dürfen? Meint „ das Netz“ nicht begrifflich hier eher die Generalvollmacht als die Vorsorgevollmacht? Der Deutsche Erbrechtstag der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht widmete sich diesem Thema mit intensiven Beiträgen. Über Weiteres wird an dieser Stelle berichtet.
– Ähnliche Themen: Podcast der Deutschen Anwaltauskunft. Kurz dazu aus der Rechtsprechung: Kunde muss nicht zahlen. Bei neuen Handys darf der Käufer davon ausgehen, dass die Navigationssoftware aktuell ist.
– Die Registrierung Ihrer General -u. Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung beim Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) der Bundesnotar-kammer Berlin hat sich weiterhin sehr gut bewährt. Das Anwaltsbüro Ruß- Binder-nagel ist dort bereits seit Beginn institutioneller Nutzer und gibt als Service für seine Mandanten an diese “Vorsorgekarten“ heraus mit allen notwendigen Angaben wie Vollmachtgeber, Bevollmächtigte mit jeweiligen Adressen , und eben die Registrier-ungsnummer beim ZVR. Diese werden von den Mandanten meist im Portemonnaie mitgeführt, sind also im „ Fall des Falles“ gleich zur Hand und geben ihnen nach eigenem Bekunden eine große Sicherheit!

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