NICHS IST AUCH NICHTS WERT ODER: VORSORGEVOLLMACHTEN IN DER PRAXIS 08/2012

“Nichts ist auch nichts wert“. Etwas, was man umsonst, also für “nichts“ bekommen hat, ist auch in diesem Sinne “nichts wert“, dass man daraus keine Ansprüche herleiten kann, schon gar nicht auf Haftung und nicht einmal auf Wirksamkeit.
Nach wie vor haben nur ca. 19 % eine Vorsorgevollmacht. Wieviel davon überhaupt Rechtswirksamkeit entfalten, ist nicht bekannt
Soweit zur Theorie.

NUN ZUR PRAXIS:

Der nachfolgende stark verfremdete Fall aus der Praxis ist schon einmal beispielhaft veröffentlicht worden .worden: Ein Mandant, ca. Mitte 60, hatte sich an das Anwaltsbüro Ruß-Bindernagel um Hilfe gewandt: seine gleichaltrige Frau hatte wie jedes Jahr mit Freundinnen eine Reise unternommen, dieses Mal in Form einer längeren Kreuzfahrt. Beide waren pensionierte Lehrer, beide gut situiert bis wohlhabend, besaßen ein Haus und ein gutes Einkommen. Sie fühlten sich auch sonst gesichert, hatten sich in kostenlosen Vorträgen und durch kostenlose Formulare über die Thematik Vorsorgevollmachten, sog. Patientenverfügungen informiert, und sich das für sie nach Ihrer Auffassung passende dann kostenfrei von ihrem Hausarzt geben lassen.

Die Ehefrau des Mandanten hatte auf See einen Hirnschlag erlitten. Sie musste sofort an das Festland ins Krankenhaus gebracht werden. Dieses verlangte vor Aufnahme eine Zahlung von EUR 30.000,00 als Sicherheit , zahlbar sofort. Diesen Betrag konnte sich der Mandant noch in der Familie und von Freunden leihen, so dass seine Frau sofort an Land gebracht und in der Spezialklinik aufgenommen wurde. Dort stellte sich die Notwendigkeit einer sofortigen Operation heraus gegen Vorauszahlung von weiteren EUR 50.000,00. Das kinderlose Ehepaar war, wie gesagt gut situiert, das Einfamilienhaus lastenfrei. Es wäre also möglich gewesen, diesen Betrag im Eilverfahren vor dem Hintergrund der Sicherung durch die Immobilie von der Bank zu erhalten.

Die Hausärztliche Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung sagte darüber gar nichts.

Das Anwaltsbüro konnte im Eilverfahren vor dem Vormundschaftsgericht erreichen, dass das Gericht –anstelle der Ehefrau –die Genehmigung zur Belastung der Immobilie erteilte.
Allein das Bankinstitut verweigerte nach wie vor seine Zustimmung, mit der Begründung, die Hausärztliche Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sei keine Legitimation. Eine zwar vorliegende, allgemein übliche Bankvollmacht reichte nicht aus. Eine Generalvollmacht war in Verbindung mit der Vorsorgevollmacht eben nicht erteilt worden.
Es verging wertvolle Zeit. Die Frau war bereits ins Koma gefallen, sie konnte noch nach Deutschland transportiert werden und hat seitdem das Bewusstsein nicht mehr erlangt.
Der Ehemann war und ist aus ganz persönlichen Gründen nicht in der Lage, die rechtliche Betreuung seiner Frau zu übernehmen, so dass ein amtlicher Betreuer bestellt wurde. Die Kosten dafür – und leider geht es eben auch immer um Kosten –
belaufen sich auf mehrere Tausend Euro im Jahr, zu zahlen vom Ehemann.

Es ist schwer zu beurteilen, ob der Frau medizinisch hätte geholfen werden können. Sicher ist allerdings, dass durch eine juristisch einwandfreie Formulierung einer umfassenden General-/ Vorsorgevollmacht mit Betreuungs -und Patientenverfügung zumindest schneller hätte gehandelt werden können.
Der Satz “Nichts ist auch nichts wert“ gewinnt hier bitteren Ernst.

Der Slogan des deutschen Anwaltsvereins : “Vertrauen ist gut, Anwalt ist besser“.

PATIENTENVERFÜGUNG, ORGANSPENDE UND DER DIGITALE TOD

– Aktuell versenden die Krankenkassen derzeit für alle Versicherten Organspendeausweise mit Informationen zu Organ- und Gewebespenden. Der Gesetzgeber möchte die Organ- und Gewebespende fördern. Vor diesem Hintergrund wird auch hier darauf hingewiesen, dass eine eventuelle Festlegung sowohl im Organspendeausweis als auch in der Patientenverfügung identisch sein sollte.
Weitere Informationen – aus dem Blickwinkel des Gesetzgebers- erhalten Sie bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (Tel. 0800 90 40 400) sowie im Internet unter www.Organspende-Info.de. Darüber hinaus können Sie sich bei Fragen bspw. wegen einer Patientenverfügung an auf Vorsorgerecht spezialisierte Anwältinnen wenden.

– Der Tod im Internet und das digitale Erbe: Was geschieht mit Accounts von Email-Diensten oder sozialen Netzwerken beim Versterben des Nutzers, aber auch -zunächst noch wichtiger – bei Entscheidungsunfähigkeit desselben; und sei es nur vorübergehend. Allein Facebook zählt mittlerweile über 800 Millionen Nutzer. Welche Regelungen finden sich in den Nutzungsbedingungen der Provider? Sind elektronische Dienste zu empfehlen, die für den Todesfall Passwörter speichern für dort benannte Personen. Gilt dies auch für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit, entsprechend einer Generalvollmacht? Umfasst eine bereits erteilte Generalvollmacht nicht auch die Regelung digitaler Geschäfte? Oder sollte – wie im Netz angeboten – eine digitale Vorsorgevollmacht erstellt werden? Wer soll im Fall des Falles über Accounts, Passwörter etc. verfügen dürfen? Meint „ das Netz“ nicht begrifflich hier eher die Generalvollmacht als die Vorsorgevollmacht? Der Deutsche Erbrechtstag der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht widmete sich diesem Thema mit intensiven Beiträgen. Über Weiteres wird an dieser Stelle berichtet.
– Ähnliche Themen: Podcast der Deutschen Anwaltauskunft. Kurz dazu aus der Rechtsprechung: Kunde muss nicht zahlen. Bei neuen Handys darf der Käufer davon ausgehen, dass die Navigationssoftware aktuell ist.
– Die Registrierung Ihrer General -u. Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung beim Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) der Bundesnotar-kammer Berlin hat sich weiterhin sehr gut bewährt. Das Anwaltsbüro Ruß- Binder-nagel ist dort bereits seit Beginn institutioneller Nutzer und gibt als Service für seine Mandanten an diese “Vorsorgekarten“ heraus mit allen notwendigen Angaben wie Vollmachtgeber, Bevollmächtigte mit jeweiligen Adressen , und eben die Registrier-ungsnummer beim ZVR. Diese werden von den Mandanten meist im Portemonnaie mitgeführt, sind also im „ Fall des Falles“ gleich zur Hand und geben ihnen nach eigenem Bekunden eine große Sicherheit!

„Umfassende juristische Vorsorge auch für Kinder“ vom 18.10.2012

Wie notwendig eine umfassende juristische Vorsorge für den Fall ist, dass man selbst – wenn auch vorübergehend – nicht die notwendigen Entscheidungen treffen kann, ist den meisten Senioren heute bekannt, wenn auch viele keine wirklich rechtswirksame Verfügung getroffen haben.

Zunehmend gerät in diesem Zusammenhang die Regelung des Sorgerechts, soweit möglich, in das Blickfeld. Es geht u.a. darum, dass die einzelnen Partner regeln wollen, was für den Fall geschieht, dass jemand entscheidungsunfähig sein sollte. Wer soll dann das Sorgerecht ausüben?
Besonders wichtig erscheint es Partnern in sog. Patchwork – Familien .Viele wollen dann eben nicht, dass der leibliche Elternteil das anteilige Sorgerecht erhält, sondern vielmehr der neue Partner, mit dem das Kind ja jetzt zusammenlebt.

Selbstverständlich kann den Entscheidungen des Vormundschaftsgerichts nicht vorgreifen, aber dieses sieht, dass der Einzelne sich mit dem Thema nicht nur befasst, sondern klare Wünsche geäußert hat.
Dies gilt für den Fall, dass man für längere Zeit nicht in der Lage ist, das Sorgerecht auszuüben. Wobei in die Überlegungen mit einbezogen werden sollte, dass b e i d e
Elternteile – beispielsweise aufgrund eines gemeinsamen Unfalles – entscheidungsunfähig sind. Wer soll dann an ihrer Stelle die notwendigen Entscheidungen treffen? Diese Regelung können sie beizeiten treffen, im Rahmen einer umfassenden Vorsorgevollmacht oder als Einzelbestimmung. Dies gilt zu Lebzeiten.

Wenn hingegen ein Elternteil oder gar beide Eltern versterben sollten, müsste eine entsprechende Verfügung im Testament formuliert sein.

SENIORENRECHT

Rechtliche Grundsätze und Vorschriften durchdringen immer mehr unseren Lebensalltag. wobei das Recht immer spezialisierter wird. Das heißt zum einen, dass man den Durchblick behalten muss, zum anderen ist dies eine Chance, gezielt und entsprechend der eigenen Bedürfnisse zu handeln.
Die Spezialisierung wird u.a. deutlich am relativ neuen Rechtsgebiet “Senioren-recht“. Entsprechend des demografischen Wandels unserer Gesellschaft umfasst dieses Elemente aus dem Familienrecht, Erbrecht, Sozial- und Ver-sicherungsrecht sowie Steuerrecht, immer aus dem Blickwinkel der speziellen Anliegen der älteren Menschen.
Der Deutsche Seniorenrechtstag am 27.4.2013 in Berlin, zu dem Die Deutsche Anwaltsakademie u.a. die Mitglieder der AG Erbrecht eingeladen hat, behandelt rechtliche Fragen in Bezug auf soziale, steuerliche und medizinische Aspekte, z.B. zu Pflege, Versicherung und Betreuung; wobei Problematiken ineinander-greifen, so dass eine Spezialisierung sinnvoll ist.
Das Anwaltsbüro Ruß-Bindernagel in Oberneuland hatte sich schon sehr früh dem Anliegen Seniorenrecht zugewandt, u.a. um für die Mandanten zur Vermeidung von Betreuungen umfassende rechtliche Vorsorge zu treffen. Die TV- Sendung “ Maischberger: Entmündigt- Albtraum Betreuung “ hat jüngst eindrucksvoll einige bittere Erfahrungen mit Betreuung gezeigt. Sicher mag sich nicht jeder mit diesem Thema befassen, oder ist der Meinung, das würde ihn nicht betreffen.
Nach wie vor ist aber nicht allen bekannt, dass es nur zwei Möglichkeiten gibt, für einen anderen erwachsenen Menschen Entscheidungen zu treffen, nämlich wenn dieser unter Betreuung steht oder wenn man eben eine Vorsorge- oder Generalvollmacht hat. Angehörige haben eben nicht automatisch das Recht dazu, auch nicht Eheleute füreinander !
Dabei ist es vielen Menschen ein dringendes Anliegen, eine selbst bestimmte Versorgung in allen Lebensphasen zu sichern. Nach wie vor ist das Thema Patientenverfügung hoch aktuell .Es ist durchaus möglich, eine umfassende Vorsorgevollmacht so abzufassen, dass Ärzte sich an diese vorformulierten Behandlungswünsche halten müssen. Damit erhält das Selbstbestim-mungsrecht des Menschen in allen Lebensphasen einen gesetzlichen Status. Über eine Patientenverfügung hinaus ist es notwendig, gleichzeitig Vorsorge in finanziellen Angelegenheiten / Generalvollmacht sowie Betreuungsvollmacht zu treffen.
All diese Fragen sind juristischer Natur. Wenn Sie unsicher sind, ob und welche Vollmachten Sie für Ihr selbst bestimmtes Leben bei einem plötzlichen Unfall o. ä. haben müssen und welche tatsächlich rechtswirksam sind, sollten Sie sich an eine Anwältin oder einen Anwalt wenden, die/ der auf diesem Gebiet, d.h. dem Seniorenrecht , spezialisiert ist.

Kein Betreuer : Patientenwünsche sind bindend

Es ist ein dringendes Anliegen, eine selbst bestimmte medizinische Behandlung in allen Lebensphasen und ganz besonders in der letzten zu sichern. Nach wie vor besteht eine Verunsicherung hinsichtlich der Abfassung.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat 2003 ein richtungweisendes Urteil zur Gültigkeit von Patientenverfügungen erlassen hat, welches grundsätzlich noch Bestand hat. Neu mit der Änderung des Betreuungsrechts in 2009 ist, dass nunmehr g e s e t z l i c h festgelegt ist, dass Patientenverfügungen, die schriftlich und konkret abgefasst sind, bindend sind. Die Ärzte müssen sich dann, wenn der Patient seinen Willen nicht mehr selbst kundtun kann, an diese vorformulierten Behandlungswünsche halten. Damit erhält das Selbstbestimmungsrecht des Patienten in allen Lebensphasen einen gesetzlichen Status.

Die Frage ist bei vielen:.

Was kann ich alles verfügen? Es ist wichtig, sich so bestimmt wie möglich zu äußern. Wenn einem eine bestimmte Behandlung oder auch Nichtbehandlung am Herzen liegt, sollte man das festhalten. Was viele eben nicht wissen: Man kann nicht nur festlegen, was alles unterlassen werden soll, sondern auch was man ausdrücklich wünscht. Beispielsweise die Verlegung in ein Hospiz, das lebenserhaltende Maßnahmen abgesetzt werden sollen, oder dass eine bestimmte Schmerztherapie angewandt werden solle.

Wie konkret soll die Verfügung sein? Pauschale Formulierungen lassen viel Raum zur Interpretation.. Und zwar genau dann, wenn eine Verfügung nicht ausreichend klar formuliert wurde und auf der anderen Seite dringender ärztlicher Handlungsbedarf besteht. In diesen Fällen kommt es immer wieder dazu, dass dann doch ein Betreuungsverfahren eingeleitet werden muss. Der Verweis auf so genannte „Apparatemedizin“ darf durchaus sein, da jeder weiß, was mit diesem Schlagwort gemeint ist. Es sollten aber noch weitere konkrete Vorgaben gemacht werden, die dem Arzt das Handeln erleichtern. Nach der Erfahrung in der Praxis ist es kaum einem Krankenhausarzt zuzumuten, im – unterstellten – Notfall eine fünfseitige Verfügung mit Kästchen und Kreuzen durchzu“arbeiten“.

Wann ist meine bestehende Patientenverfügung nicht gültig und was geschieht dann? In der sog. ersten Generation der Patientenverfügungen wurde festgelegt, was an ärztlichen Behandlungen gesichert sein solle. Allerdings nicht, wer dies dann für durchsetzen soll im Ernstfall. All diese Patientenverfügungen sind schlichtweg ungültig.

Es gibt nur zwei Möglichkeiten, für einen erwachsenen Menschen Entscheidungen zu treffen: Entweder liegt eine rechtswirksame Vollmacht vor oder es wird erforderlichenfalls ein Betreuer bestellt. Die Kosten für einen Betreuer können mehrere Tausend Euro pro Jahr betragen und sind meist von den Angehörigen zu tragen.

All diese Fragen sind juristischer Natur. Wenn Sie unsicher sind, ob und welche Vollmachten Sie für Ihr selbst bestimmtes Leben bei einem plötzlichen Unfall o. ä. haben müssen und welche tatsächlich rechtswirksam sind, sollten Sie sich an eine Anwältin oder Anwalt wenden, die hier spezialisiert ist.

 

Der Slogan des deutschen Anwaltvereines ist „Vertrauen ist gut, Anwalt ist besser“.

Elternunterhalt- wann zahlt die sog. Sandwich-Generation für ihre Eltern?

Was kann ich regeln?

Das Thema Elternunterhalt nimmt in der Praxis eine immer bedeutsamere Rolle ein. Bedingt durch den demographischen Wandel leben immer mehr Ältere in Pflegeheimen, für deren Kosten die eigene Rente oft nicht mehr ausreicht. Die Sozialämter machen den Unterhaltsanspruch des bedürftigen Elternteils nach den allg. Vorschriften §§ 1602 ff BGB geltend.
Für die immer häufiger in Anspruch genommenen Kinder ist der Begriff Sandwich-Gene-ration geprägt worden. Denn sie haben nicht nur ihr eigenes Leben aufzubauen unter veränderter Rentenabsicherung im eigenen Alter, sondern werden darüber hinaus zunehmend für die Pflegekosten ihrer Eltern herangezogen.
Die Rechtsprechung versucht, einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des unterhaltsberechtigten Elternteils – und dem dahinter stehenden Sozialhilfeträger! – und des unterhaltspflichtigen Kindes zu finden:
So führt allein die Zahlung von Sozialhilfe noch nicht zu einem zwingenden Regress-anspruch des Sozialhilfeträgers (OLG Oldbg. 25.10.12).Im Weiteren zeigt der Verlauf der letzten Jahre, dass die Gerichte zugunsten der Kinder im Rahmen der Einkommens-ermittlung entscheiden. Zu dieser Problematik gehört der sog. “verdeckte Schwiegerkindes-unterhalt„. Dabei geht es um die Frage, ob und wie das selbst nicht gesetzlich unter-haltsverpflichtete Schwiegerkind Berücksichtigung findet, mindestens bei dem „individuellen Familienselbstbehalt“(OLG Hamm 27.11.07). Bei der Bemessung des Familienunterhalts wiederum wird eben kein Erwerbstätigenbonus abgezogen, da uneingeschränkt der Halbteilungsgrundsatz gilt (BGH 12.12.12).
Der Begriff des „Schonvermögens“ steht beispielweise im Zusammenhang bei einer selbst genutzten Immobile des unterhaltspflichtigen Kindes, dessen Wert der individuellen Angemessenheit und daraus folgend der Berechnung der (Wohnwert)-Differenz (zum Schonvermögen BGH 7.8.13; sowie BGH 17.10.12).
Um künftig einem möglichen Regress eines Sozialhilfeträgers für die Eltern zu entgehen, wird u.a. Immobilienvermögen auf die Kinder übertragen. Ein durchaus überlegungswerter Schritt, vor dem vorausschauend unbedingt mögliche Weiterungen, wie „ Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers„ vor dem Hintergrund diverser Gestaltungen erörtert und einbezogen werden sollten.
Wegen der Brisanz des Themas wird im Rahmen der Oberneulander Kanzleigespräche in der K&S Seniorenresidenz Frau Fachanwältin für Familienrecht Kaja Woltmann-Becke am 7.5.14 um 16:00 Uhr einen Vortrag halten.

Rechtsanwältin Gertraude Ruß-Bindernagel, Schwerpunkt Erbrecht & Vorsorgerecht
Anwaltsbüro Ruß-Bindernagel, Am Holdheim 4, 28355 Bremen Tel.: 04 21- 20 55 40

 

SENIORENRECHT

Rechtliche Grundsätze und Vorschriften durchdringen immer mehr unseren Lebensalltag. wobei das Recht immer spezialisierter wird. Das heißt zum einen, dass man den Durchblick behalten muss, zum anderen ist dies eine Chance, gezielt und entsprechend der eigenen Bedürfnisse zu handeln.

Die Spezialisierung wird u.a. deutlich am relativ neuen Rechtsgebiet “Senioren-recht“. Entsprechend des demografischen Wandels unserer Gesellschaft umfasst dieses Elemente aus dem Familienrecht, Erbrecht, Sozial- und Ver-sicherungsrecht sowie Steuerrecht, immer aus dem Blickwinkel der speziellen Anliegen der älteren Menschen.

Der Deutsche Seniorenrechtstag am 27.4.2013 in Berlin, zu dem Die Deutsche Anwaltsakademie u.a. die Mitglieder der AG Erbrecht eingeladen hat, behandelt rechtliche Fragen in Bezug auf soziale, steuerliche und medizinische Aspekte, z.B. zu Pflege, Versicherung und Betreuung; wobei  Problematiken ineinander-greifen, so dass eine Spezialisierung sinnvoll ist.

Das Anwaltsbüro Ruß-Bindernagel in Oberneuland hatte sich schon sehr früh dem Anliegen Seniorenrecht zugewandt, u.a. um für die Mandanten zur Vermeidung von Betreuungen umfassende rechtliche Vorsorge zu treffen. Die TV- Sendung “ Maischberger: Entmündigt- Albtraum Betreuung “ hat  jüngst  eindrucksvoll  einige bittere Erfahrungen mit Betreuung gezeigt. Sicher mag sich nicht jeder mit diesem Thema befassen, oder ist der Meinung, das würde ihn nicht betreffen.

Nach wie vor ist aber nicht allen bekannt, dass es nur zwei Möglichkeiten gibt, für einen anderen erwachsenen Menschen Entscheidungen zu treffen, nämlich wenn dieser unter Betreuung steht oder wenn man eben eine Vorsorge- oder Generalvollmacht hat. Angehörige haben eben nicht automatisch das Recht dazu, auch nicht Eheleute füreinander !

Dabei ist es  vielen Menschen ein dringendes Anliegen, eine selbst bestimmte Versorgung in allen Lebensphasen zu sichern. Nach wie vor ist das Thema Patientenverfügung hoch aktuell .Es ist durchaus möglich, eine umfassende Vorsorgevollmacht so abzufassen, dass Ärzte sich an diese vorformulierten Behandlungswünsche halten müssen. Damit erhält das Selbstbestim-mungsrecht des Menschen in allen Lebensphasen einen gesetzlichen Status. Über eine Patientenverfügung hinaus ist es notwendig, gleichzeitig Vorsorge in finanziellen Angelegenheiten / Generalvollmacht sowie Betreuungsvollmacht zu treffen.

All diese Fragen sind juristischer Natur. Wenn Sie unsicher sind, ob und welche Vollmachten Sie für Ihr selbst bestimmtes Leben bei einem plötzlichen Unfall o. ä. haben müssen und welche tatsächlich rechtswirksam sind, sollten Sie sich an eine Anwältin oder einen Anwalt wenden, die/ der auf diesem Gebiet, d.h.  dem Seniorenrecht , spezialisiert ist.