Elternunterhalt- wann zahlt die sog. Sandwich-Generation für ihre Eltern?
Was kann ich regeln?
Das Thema Elternunterhalt nimmt in der Praxis eine immer bedeutsamere Rolle ein. Bedingt durch den demographischen Wandel leben immer mehr Ältere in Pflegeheimen, für deren Kosten die eigene Rente oft nicht mehr ausreicht. Die Sozialämter machen den Unterhaltsanspruch des bedürftigen Elternteils nach den allg. Vorschriften §§ 1602 ff BGB geltend.
Für die immer häufiger in Anspruch genommenen Kinder ist der Begriff Sandwich-Gene-ration geprägt worden. Denn sie haben nicht nur ihr eigenes Leben aufzubauen unter veränderter Rentenabsicherung im eigenen Alter, sondern werden darüber hinaus zunehmend für die Pflegekosten ihrer Eltern herangezogen.
Die Rechtsprechung versucht, einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des unterhaltsberechtigten Elternteils – und dem dahinter stehenden Sozialhilfeträger! – und des unterhaltspflichtigen Kindes zu finden:
So führt allein die Zahlung von Sozialhilfe noch nicht zu einem zwingenden Regress-anspruch des Sozialhilfeträgers (OLG Oldbg. 25.10.12).Im Weiteren zeigt der Verlauf der letzten Jahre, dass die Gerichte zugunsten der Kinder im Rahmen der Einkommens-ermittlung entscheiden. Zu dieser Problematik gehört der sog. “verdeckte Schwiegerkindes-unterhalt„. Dabei geht es um die Frage, ob und wie das selbst nicht gesetzlich unter-haltsverpflichtete Schwiegerkind Berücksichtigung findet, mindestens bei dem „individuellen Familienselbstbehalt“(OLG Hamm 27.11.07). Bei der Bemessung des Familienunterhalts wiederum wird eben kein Erwerbstätigenbonus abgezogen, da uneingeschränkt der Halbteilungsgrundsatz gilt (BGH 12.12.12).
Der Begriff des „Schonvermögens“ steht beispielweise im Zusammenhang bei einer selbst genutzten Immobile des unterhaltspflichtigen Kindes, dessen Wert der individuellen Angemessenheit und daraus folgend der Berechnung der (Wohnwert)-Differenz (zum Schonvermögen BGH 7.8.13; sowie BGH 17.10.12).
Um künftig einem möglichen Regress eines Sozialhilfeträgers für die Eltern zu entgehen, wird u.a. Immobilienvermögen auf die Kinder übertragen. Ein durchaus überlegungswerter Schritt, vor dem vorausschauend unbedingt mögliche Weiterungen, wie „ Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers„ vor dem Hintergrund diverser Gestaltungen erörtert und einbezogen werden sollten.
Wegen der Brisanz des Themas wird im Rahmen der Oberneulander Kanzleigespräche in der K&S Seniorenresidenz Frau Fachanwältin für Familienrecht Kaja Woltmann-Becke am 7.5.14 um 16:00 Uhr einen Vortrag halten.
Rechtsanwältin Gertraude Ruß-Bindernagel, Schwerpunkt Erbrecht & Vorsorgerecht
Anwaltsbüro Ruß-Bindernagel, Am Holdheim 4, 28355 Bremen Tel.: 04 21- 20 55 40