Testament, Erbvertrag, Schenkung

Die meisten Menschen machen kein Testament. Sie denken „das hat noch Zeit“. Es sind über 70% der Menschen in Deutschland, die so denken. Und zwar so lange, bis keine Zeit mehr dafür ist. In diesem Falle regelt der Staat, wer das Hab und Gut erben wird: Im Bürgerlichen Gesetzbeuch, Buch 5 ist genau festgelegt, in welcher Reihenfolge wer wie viel erbt.
In manchen Fällen erbt der Staat allerdings gleich selbst. Wie gesagt, wenn kein Testament vorliegt.
Durch ein Testament kann und soll vermieden werden, dass Streit unter den Erben entsteht, sondern dass der Nachlass so verteilt wird, wie es sich der später Versterbende vorgestellt und gewünscht hat. Streit entsteht häufig dadurch, dass die meisten Erbfälle in eine Art „Zwangsgemeinschaft“ münden, also eine Erbengemeinschaft aus zwei oder mehr Hinterbliebenen. Ohne Testament heißt das: Allen gehört alles. Und so müssen sich alle drüber einig werden, wie sie das Erbe verteilen. Dabei geht es buchstäblich um Alles. Vermögen und Schulden gehen als Ganzes, d.h. ungeteilt, auf die Gruppe der Erbengemeinschaft über. Der gesamte Nachlass, vom Grundstück bis zur Kaffeekanne, gehört allen Erben gemeinsam und sie können darüber auch nur gemeinschaftlich verfügen.
Keine andere Gruppe streitet sich so heftig, so lang andauernd und so häufig wie Erben. In den meisten Fällen hängt es damit zusammen, dass ein Testament fehlt. Oder dass in einem privatschriftlichen Testament keine klaren Verfügungen getroffen werden. Wer ein Testament verfasst, kann beispielsweise festlegen, wie die Erben den Nachlass verteilen sollen. In diesem Falle kann eine Teilungsanordnung getroffen werden; das hilft, Streitereien zu vermeiden. Streit entsteht auch dann, wenn in einem selbstverfassten Testament die gesetzliche Erbfolge nicht beachtet ist, besonders wenn ein Pflichtteilsanspruch übersehen wurde. Den nahen Angehörigen – Kindern und Ehepartnern – steht vom Gesetz her ein Pflichtteil zu, wenn sie im Testament nicht bedacht wurden. Auch die Enkel oder sogar die Eltern können unter Umständen noch einen Pflichtteil geltend machen. Dieser beträgt die Hälfte von dem, was der gesetzliche Erbe ohne Testament bekommen hätte. Der Pflichtteil muss dann in Geld ausgezahlt werden. Dies führt häufig nicht nur zu Streit, sonder oft zu einer echten finanziellen Notlage: So z.B., wenn eine Immobilie zwangsverkauft werden muss, weil der Erbe, beispielsweise ein Kind aus der ersten Ehe des nun Verstorbenen, den Pflichtteilsanspruch nicht zahlen kann. Gerade diese Immobilien, in den meisten Fällen der einzige werthaltige Besitz, sind dazu gedacht gewesen, die finanzielle Alterssicherung darzustellen.
Auch in diesen Fällen kann durch eine fachkundige Beratung und ein entsprechendes Testament oder einen Erbvertrag vieles Beizeiten geregelt werden.
Schenken statt Vererben: Wenn man Einfluss darauf nehmen möchte, wer was von seinem Vermögen erhalten soll, kann Teile davon noch zu Lebzeiten verschenken. Diese Möglichkeit wird auch genutzt, um den Angehörigen im Falle der Erbschaft eine möglicherweise hohe Steuerlast zu ersparen – ein wichtiger Punkt für Unverheiratete und eingetragene Lebenspartner. Bekannt ist dieses Modell bei Grundstücken, Immobilien insgesamt. Es ist aber genauso möglich und wird auch so gehandhabt, das bewegliche Vermögen, also angefangen vom Pkw, Mobiliar, Gemälde, Schmuck etc. Beizeiten zu verschenken und sich daran das volle Nutzungsrecht zu erhalten.

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